Hecken müssen bis 1. März zurückgeschnitten sein

Die Stadt Frankfurt erinnert an die Rückschnittpflicht jenseits der Grundstücksgrenze. Haus- und Grundstücksbesitzer und -pächter aufgepasst: Jetzt heißt es Pflanzen zurückschneiden. Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) erinnert daran, vom Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs bis spätestens 1. März zu beseitigen. Dazu verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr.

Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig gemäß § 823 BGB und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Daher ist es notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zurückzuschneiden. So können alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen.

Es ist zwingend erforderlich, dass Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von 2,50 Meter komplett frei zugänglich bleiben. Bis zu dieser Höhe darf nichts über die Grundstücksgrenze hinweg in den Straßenraum hineinragen. Bei der Fahrbahn ist es notwendig, dass der Straßenraum bis zu einer Höhe von 4,50 Meter von jeglichem Überhang frei bleibt.

Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsbeteiligten zweifelsfrei zu erkennen sind. Der Rückschnitt sollte rechtzeitig stattfinden. Zwischen 1. März und 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Fragen hierzu beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 069/212-44344. Das ASE weist daraufhin, dass es die Beseitigung des Bewuchses veranlassen kann, sofern die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer. (Quelle: Stadt Frankfurt)

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